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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

§1 Allgemeines

1.1 Dies sind die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen für alle Veranstaltungen unter der Marke „IT Futures“ gültig ab 23.10.2023 bis zur Veröffentlichung einer geänderten Version dieser Veranstaltungsbedingungen.

1.2 Veranstalter ist 72net.io e.U., Hafenstraße 47-51, 4020 Linz, E-Mail: hello@72net.io

1.3 Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsflächen aufgrund eines Mietvertrages mit dem Besitzer der Veranstaltungsräume.

1.4 Jeder Anmeldung zur und Teilnahme bei dieser Veranstaltung liegen die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen von 72net.io e.U. zugrunde sowie die Bedingungen und Hausordnung des jeweiligen Vermieters der Veranstaltungsräume. Letztere sind auf Anfrage beim Veranstalter erhältlich.

§2 Vertragsabschluss Aussteller/Sponsoren

2.1 Verträge kommen durch die Auftragsbestätigung oder in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch die 72net.io zu Stande.

2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden nur Anwendung, soweit sich diese mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters decken. Bei entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers findet das allgemeine Gesetz Anwendung.

§3 Ausstellerplätze/Vergabe

3.1 Platzwünsche und deren Zusicherungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der 72net.io e.U., der Schriftform und sind nur ausnahmsweise möglich.

3.2 72net.io e.U. gewährt keinen Konkurrenzschutz.

3.3 72net.io e.U. entscheidet über die Stand Zuteilung nach bestem Wissen und Gewissen alleine. Der Aussteller hat hierauf keinen Einfluss. Besondere Wünsche über Platzvergabe bedürfen der Schriftform wie in §3.1 niedergelegt. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

3.4 Dem Aussteller ist es untersagt, ohne schriftliche vorherige Genehmigung der 72net.io Mitaussteller an seinem Messestand unterzubringen.

3.5 Bei einer gemeinsamen Nutzung einer Ausstellungsfläche haften beide Aussteller als Gesamtschuldner.

3.6 Der Hauptaussteller ist für die Weitergabe von Sicherheitshinweisen und Information bezüglich des Messeauftrittes und der zu Grunde liegenden Verträge und Bestimmungen verantwortlich.

3.7 Bei Anmeldung nach dem Ablauf der Frist für die Erstellung diverser Drucksorten können einzelne der im Aussteller Paket enthaltenen Leistungen für den Aussteller ggf. nicht mehr erbracht werden. Um welche Leistungen es sich im Detail handelt, kann bei 72net.io erfragt werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Reduktion des vereinbarten Entgelts.

§4 Anmeldung Teilnehmer

4.1 Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online über die Veranstaltungswebsite www.it-futures.com

4.2 Mit dem Absenden der Online-Buchung auf der Veranstaltungswebsite erkennt jeder Teilnehmer die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen als verbindlich an. Er steht dafür ein, dass auch die eventuell von ihm ersatzweise geschickten Personen sowie die gegebenenfalls auf der Veranstaltung von ihm beschäftigten Personen den gesamten Vertrag erhalten und an diesen gebunden sind.

4.3 Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.

§5 Absage, Nichtteilnahme Aussteller/Sponsoren

5.1 Aufträge, die bis zum 31.05.2024 storniert werden, werden mit 25% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt.

5.2 Aufträge, die bis zum 31.07.2024 storniert werden, werden mit 50% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt.

5.3 Aufträge, die danach und bis zum Messebeginn storniert werden, sind mit dem vollen Betrag zu bezahlen.

§6 Beendigung des Vertrages durch den Veranstalter:

6.1 72net.io e.U. ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn die vollständige Zahlung der fälligen Beträge nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist. Der Veranstalter kann in diesem Fall auch Ersatzansprüche geltend machen. §5.1 findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.

6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu beenden, wenn die Durchführung der Veranstaltung wegen einer absehbaren zu geringen Beteiligung von Besuchern und/oder Ausstellern abgesagt werden muss. Zu diesem Zeitpunkt werden durch Aussteller, Sponsoren oder Teilnehmer bereits an den Veranstalter geleistete Zahlungen vom Veranstalter zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.

6.3 Der Veranstalter kann einzelnen Teilnehmern oder Ausstellern jederzeit die Teilnahme an der Veranstaltung untersagen und die Buchungen einzelner Teilnehmer, Partner, Sponsoren oder Aussteller stornieren, ohne dass es einer speziellen Begründung bedarf. Der stornierte Teilnehmer, Partner, Sponsor oder Aussteller erhält vom Veranstalter seine bereits gezahlten Beträge in voller Höhe zurück. Darüber hinaus sind weitere Ansprüche gegen den Veranstalter ausgeschlossen.

§7 Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise exkl. der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.

7.2 Die vor der Veranstaltung in Rechnung gestellten Beträge sind zahlbar sofort ab Erhalt der Rechnung, in jedem Fall (auch bei kurzfristiger Anmeldung) spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug fällig.

7.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7% über EURIBOR fällig.

§8 Haftung

8.1 Der Veranstalter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Übernahme einer schriftlichen Garantie oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und im Fall der Übernahme einer schriftlichen Garantie ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf solche vorhersehbaren Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die wesentlichen Vertragspflicht beziehungsweise die übernommene Garantie verhindert werden sollte. In jedem Fall ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf eine Höhe von insgesamt EUR 5.000, – beschränkt.

8.2 Die Veranstaltungsräumlichkeiten werden durch Mitarbeiter des Veranstalters im für derartige Veranstaltungen üblichen Ausmaß kontrolliert und überwacht. Zu jeder Zeit sind vom Teilnehmer oder Aussteller wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unter Aufsicht bzw. Verschluss zu halten. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird für Aussteller empfohlen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste und Beschädigungen.

§9 Aufbau und Abbau der Ausstellerstände

9.1 Für den Ausstellungsbetrieb gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstaltungsortes.

9.2 Die Gestaltung und der Aufbau der einzelnen Ausstellungsstände haben so zu erfolgen, dass keine benachbarten Aussteller durch Exponate, Werbeflächen oder Schauobjekte behindert oder verdeckt werden.

9.3 Die vorgegebenen Standabmessungen dürfen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Abmessungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.

9.4 Der Aussteller ist vor der Planung seines Standbaus verpflichtet, sich über die baulichen Gegebenheiten seiner gebuchten Standfläche (Säulen, Brandschutzeinrichtungen etc.) rechtzeitig beim Veranstalter bzw. beim Vermieter der Veranstaltungsflächen zu informieren.

9.5 Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein und den gesetzlichen Auflagen der Brandschutzverordnung und Bauordnung entsprechen.

9.6 Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen die genannten Gestaltungsregelungen die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung des Veranstalters nicht Folge geleistet, kann der Veranstalter Änderung oder Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die volle Miete und die dem Veranstalter entstandenen Kosten zu tragen.

9.7 Der Aufbau hat bis 20:00 Uhr am Vorabend oder innerhalb des am Veranstaltungstags vorgegebenen Zeitfensters zu erfolgen, der Abbau noch am gleichen Tag des letzten Messetages. Abweichungen bedürfen der Schriftform.

9.8 Die Aufbau- und Abbauzeiten sind vom Aussteller einzuhalten. Eventuelle Mehrkosten, die dem Veranstalter durch Nichteinhalten der Zeiten durch den Aussteller entstehen, sind vom Aussteller zu tragen. Sofern durch den Veranstalter dem Aussteller nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt wurde, muss der Standaufbau am ersten Veranstaltungstag bis spätestens 8 Uhr restlos beendet sein, damit eine ordnungsgemäße technische Abnahme bzw. Reinigung vor der Eröffnung möglich ist.

9.9 Ausstellungsflächen, die am Aufbautag nicht bezogen sind, werden mit Rücksicht auf das Gesamtbild anderweitig vergeben, indem der Veranstalter entweder einen anderen Aussteller, auf den nicht bezogenen Stand verlegt oder den Stand in anderer Weise ausfüllt bzw. dekoriert. Der Aussteller hat in diesem Fall die eventuell zusätzlich entstandenen Kosten zu übernehmen. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.

9.10 Der Abbau erfolgt am letzten Messetag ab 17:30 Uhr und muss am selben Tag bis 21:00 Uhr abgeschlossen sein.

9.11 Kein Stand darf vor Beendigung der Konferenz ganz oder teilweise geräumt werden. Da dies das Gesamtbild und den Ablauf der Konferenz beeinträchtigt und einen negativen Eindruck bei den Teilnehmern hinterlässt, wird für diesen Fall eine pauschale Zahlung durch den Aussteller in der Höhe von 10% der in Rechnung gestellten Leistungen vereinbart.

9.12 Die Ausstellungsfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Teppichklebeband und Klebereste sind einwandfrei ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

§10 Weitere Regelungen für Aussteller und Sponsoren

10.1 Behördliche Genehmigungen haben grundsätzlich die Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er hat ferner die “Technischen Richtlinien” des Veranstaltungsortes sowie insbesondere auch eventuelle Sicherheitsvorschriften des Vermieters der Veranstaltungsräumlichkeiten zu beachten.

10.2 Die Versorgung mit Strom sowie sonstigen Dienstleistungen im Ausstellungsbereich erfolgt ausschließlich durch die vom Veranstalter zugelassenen Firmen.

10.3 Reinigung: Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig.

10.4 Werbung aller Art ist – sofern nichts anderes mit dem Veranstalter vereinbart wurde – nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Güter oder Dienstleistungen erlaubt. Lautsprecherwerbung, Filmvorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Politische oder die guten Sitten verletzende Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

10.5 Die Zusendung von Unterlagen und Stand-Equipment vorab an den Veranstaltungsort hat unter Einhaltung der vom Veranstalter bekannt gegebenen Vorgehensweise und Termine zu erfolgen. Alle Pakete an den Veranstaltungsort müssen jedenfalls gut leserlich mit folgenden Merkmalen beschriftet sein: Name der Absenderfirma, Ansprechperson & Telefonnummer sowie „IT Futures “ und das jeweilige Datum der Messe. Mehrkosten, die dem Veranstalter durch die Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise entstehen, werden an den Aussteller weiterverrechnet und sind von diesem zu bezahlen.

§11 Allgemeine sonstige Regelungen

11.1 Die Tickets für die Veranstaltung sind personenbezogen und NICHT übertragbar.

11.2 Im Rahmen der gesamten Veranstaltung ist es außerhalb der Ausstellungsstände grundsätzlich nicht gestattet Werbung zu betreiben oder Werbematerial auszulegen, sofern dies gesondert gebucht oder schriftlich mit dem Veranstalter anders vereinbart wurde.

11.3 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Personen auf der Veranstaltung, von den Ausstellungsbauten und – ständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung, Veröffentlichung auf der Website oder Presseveröffentlichungen zu verwenden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters anfertigen.

11.4 Als Teilnehmer an dieser Veranstaltung stimmen Sie zu, dass Ihre Registrierungs-Daten (Name, Funktionsbezeichnung, E-Mail) dazu verwendet werden dürfen, um Ihnen Material zum Zwecke der Bewerbung der Veranstaltung und des Veranstalters zu übermitteln. Die Teilnehmer der Messe stimmen mit Ihrer Anmeldung zu, dass Ihre Registrierungsdaten (Name, Funktionsbezeichnung, E-Mail) auch an die Sponsoren und Partner der Veranstaltung weitergegeben werden dürfen. Darüber hinaus erfolgt durch den Veranstalter keine Weitergabe der Daten an Dritte.

§12 Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien verzichten einvernehmlich darauf, diese Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, anzufechten.

12.2 Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

12.3 Die Vertragsparteien vereinbaren darüber hinaus ausdrücklich, dass eventuelle Rechtsnachfolger an die Rechte- und Verpflichtungen aus diesem Vertrag gebunden werden.

12.4 Verjährung: Ansprüche des Ausstellers oder Teilnehmers gegen den Veranstalter verjähren binnen 12 Monaten nach Veranstaltungsende, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem Entgegenstehen.

12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein, so bleibt gleichwohl dieser Vertrag im Übrigen gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung des Vertrags durch eine sinngemäße, wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung am ehesten erreicht wird.

12.6 Sollten sich bei der Durchführung dieses Vertrags ergänzungsbedürftige Lücken zeigen, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese so auszufüllen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

12.7 Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.

12.8 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Erfüllung dieses Vertrags und aus diesem Vertrag wird das zuständige Gericht in Linz/Österreich vereinbart.

12.9 Die Vertragsparteien vereinbaren ausschließlich die Anwendung österreichischen Rechts.